Das Madrider System, das das Madrider Protokoll und das Madrider Abkommen umfasst, dient als zentrale Anlaufstelle für Markenregistrierungen und ermöglicht es Markeninhabern, ihre Anmeldungen auf andere Länder auszudehnen. Der Prozess kann jedoch etwas komplex sein:
Antragsteller müssen bestimmte Kriterien erfüllen, um diesen Schutz zu beantragen. Nur Personen oder juristische Personen mit einer echten und aktiven industriellen oder kommerziellen Präsenz in einem Mitgliedsland des Madrider Abkommens oder Protokolls, die dort ansässig sind oder Staatsangehörige eines solchen Landes sind, oder die eine solche Präsenz in einem Gebiet einer zwischenstaatlichen Organisation haben, die Mitglied des Protokolls ist, oder Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates einer solchen Organisation sind, können einen internationalen Registrierungsantrag stellen.
Wenn Sie beispielsweise in den USA ansässig sind, würden Sie Ihre Marke dort registrieren und dann über dieses Büro auf andere Länder ausdehnen. Dasselbe Verfahren gilt, wenn Sie Staatsangehöriger eines anderen Landes sind. Das "Land, in dem die Marke, die Sie ausdehnen möchten, registriert ist", bezieht sich auf Ihr Heimatland oder Ihren Wohnsitz, wie zuvor erwähnt.
Um eine Marke auf andere Mitglieder des Madrider Systems auszudehnen, müssen Sie den Antrag über das Ursprungsamt der Marke bei der WIPO einreichen. Jedes Land, in das Sie expandieren möchten, wird die Marke prüfen und kann sie entweder akzeptieren oder ablehnen. Sobald sie von den Mitgliedsländern akzeptiert wurde, veröffentlicht, registriert und benachrichtigt die WIPO die benannten Parteien und stellt das Zertifikat aus. Jedes Markenamt bearbeitet die Prüfung, Einwände und Widersprüche individuell. Ab dem Datum der Registrierung oder Eintragung ist der Schutz der Marke in jeder Vertragspartei derselbe, als ob sie direkt bei dem Amt dieser Partei eingereicht worden wäre. Wenn keine Ablehnung dem Internationalen Büro mitgeteilt wird oder eine Ablehnung später zurückgezogen wird, ist der Schutz der Marke in der betreffenden Vertragspartei derselbe, als ob sie von dem Amt dieser Partei registriert worden wäre.
Es ist wichtig zu beachten, dass, wenn das Markenamt Einwände gegen Ihren Antrag erhebt oder ein Dritter einen Widerspruch einreicht, der Anwalt aus Ihrem Heimatland einen lokalen Anwalt beauftragen muss, da er nicht selbst auf das Markenamt antworten kann. Wenn Sie bereits eine WIPO-Registrierung eingereicht haben und einen Anwalt benötigen, um einen Einwand oder Widerspruch zu bearbeiten, füllen Sie bitte das untenstehende Kontaktformular aus.
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